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7.2.2012 : 3:37 : +0100

Satzung

Satzung - korrigierte Fassung vom 12. Juli 1999 1. Änderung

Der Stadtrat der Stadt Weimar hat in seiner Sitzung am 17. 02. 1999 auf der Grundlage des § 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.August 1993 (GVBl. S. 501 ff) folgende Satzung über die Vergabe des Menschenrechtspreises der Stadt Weimar beschlossen :

Präambel
Viele Bürgerinnen und Bürger der Stadt Weimar lebten und litten unter Diktaturen. Auf der ganzen Welt haben auch heute noch unzählige Menschen unter staatlicher oder staatlich sanktionierter Verfolgung zu leiden. Angriffe auf Leib und Leben oder Eingriffe in die persönliche Freiheit gehören vielerorts zum Alltag. Wie durch das ehemalige Konzentrationslager Buchenwald vor den Toren der Stadt Weimar beschämend dokumentiert wird, sind Folter und Mord Instrumente auch staatlicher Machtausübung.

Immer aber gab es auch schon Menschen, die sich - bis hin zum Einsatz ihres eigenen Lebens - gegen Unterdrückung und Gewalt zur Wehr setzten. Dies ist auch heute noch so. Die Stadt Weimar beehrt sich eingedenk ihrer besonderen geschichtlichen Verantwortung und als Zeichen für all die namenlosen Opfer von Diktaturen und anderen Willkürherrschaften in der Welt, deshalb einen Menschenrechtspreis zu verleihen.

§ 1 Bezeichnung

Der Preis trägt die Bezeichnung

" MENSCHENRECHTSPREIS DER STADT WEIMAR ".

§ 2 Vergabe

(1) Der Preis wird an Einzelpersonen, Gruppen oder Organisationen vergeben, die sich mit ihrem Wirken für mehr Menschlichkeit und Toleranz zwischen den Menschen und Völkern, aber insbesondere auch für die Wahrung und Herstellung der Grundwerte Gleichheit, Freiheit und Gerechtigkeit vor dem Hintergrund ihrer ethnischen und religiösen Identität in ihrer oder für ihre Heimat einsetzen.

(2) Die Verleihung des Preises wird jährlich am 10.Dezember, dem von den Vereinten Nationen proklamierten Internationalen Tag der Menschenrechte, vorgenommen. Sie erfolgt stets durch eine/n Vertreter/in des Stadtrates oder eine von dieser/m benannte Persönlichkeit.

(3) Der Preis wird mit einem angemessenen Geldbetrag und einer von der Bauhaus-Universität Weimar gestifteten künstlerischen Beigabe dotiert. Der Stadtrat setzt den Geldpreis durch Beschluß jährlich, spätestens in seiner im Juli stattfindenden Sitzung, fest.

§ 3 Vergabeverfahren, Vergabebeirat

(1) Die/der Ausländerbeauftragte der Stadt Weimar lobt die Vergabe des Preises öffentlich bis spätestens 30.01. eines jeden Jahres aus und fordert Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen, die dem Geiste des § 2 verpflichtet, schriftlich zur Abgabe von Vorschlägen für Preisträger auf.

(2) Jede/r Bürger/in sowie die im § 3, Abs. 1 genannten Gruppen und Organisationen hat/haben das Recht, eine Einzelperson, Gruppe oder Organisation als Preisträger vorzuschlagen. Vorschläge sind in einem verschlossenen Umschlag bis zum 30. April eines jeden Jahres der/dem Ausländerbeauftragten zuzuleiten, wo sie in einer Liste erfaßt werden. Auf Anregung der/des Ausländerbeauftragten kann die/der Vorsitzende des Vergabebeirates die Abgabefrist in begründeten Fällen bis zum 30. Mai verlängern. Die Umschläge sind mit der Adresse des/der Vorschlagenden sowie der Aufschrift "Menschenrechtspreis" zu versehen. Nicht form- und fristgerechte Eingänge werden nicht berücksichtigt. Eine Benachrichtigung des/der Vorschlagenden erfolgt nicht.

(3) Der Oberbürgermeister beruft nach Maßgabe der Anlage 1 der Satzung spätestens bis zum 15.Juli eines jeden Jahres den Vergabebeirat der Stadt Weimar ein. Der Vergabebeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in für die Dauer der Legislaturperiode.

(4) Anhand der als Anlage 2 der Satzung beigefügten Vergabekriterien werden die Vorschläge von der/dem Ausländerbeauftragten ausgewertet und eine Vorschlagsliste erstellt. Diese wird dem Vergabebeirat zusammen mit den Kopien der Vorschläge zugeleitet. Bis zum 15. Juni eines jeden Jahres ist durch die/den Ausländerbeauftragte/n zu klären, ob die für den Preis vorgesehenen Person, Gruppe oder Organisation zur Entgegennahme des Preises bereit ist.

(5) Der Stadtrat bestätigt den/die ausgewählte/n Preisträger/in in nicht öffentlicher Abstimmung spätestens in seiner im August stattfindenden Sitzung.

§ 4 Finanzierung

Die Kosten für die Preisverleihung einschließlich des Geldpreises sollen aus Spendengeldern finanziert werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hiermit wird bestätigt, daß der Stadtrat der Stadt Weimar in seiner Sitzung am 17.2.99 vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Vergabe des Menschenrechtspreises der Stadt Weimar beschlossen hat. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat mit Schreiben vom 14.6.99 (Az.: 204.1-1406-003/97 WE) gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO die vorzeitige Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Vergabe des Menschenrechtspreises der Stadt Weimar ausdrücklich zugelassen. Belehrung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO: Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlaß obiger Satzung, die sich aus der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung vom 16.8.93 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.4.98 (GVBl. s.73), oder auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Weimar, 99423 Weimar, Markt 1, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Maßgabe dieser Belehrung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Vorstehende 1. Änderungssatzung nebst Ausfertigung und Belehrung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO sind öffentlich bekanntzugeben.

Weimar, den 25. Juni 1999

Dr. Volkhardt Germer Oberbürgermeister, Siegel der Stadt

 

Zu § 3 der Satzung über die Vergabe des Menschenrechtspreises der Stadt Weimar vom 31.8.1995, in der 1. Änderungssatzung vom 25.6.1999.

I.

Der Vergabebeirat setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzende/r

2. Stellvertreter Oberbürgermeister der Stadt Weimar

3. Für die Fraktionen je ein/e Vertreter/in, der/die nicht zwingend Mitglied des Stadtrates sein muß

4. Ein ständiges Mitglied des Kulturausschusses und der/die Ausländerbeauftragte

5. Weitere Mitglieder sind Vertreter/innen von : - amnesty international, terre des hommes, UNHCR - Hohes Flüchtlingskommissariat (informell), Gesellschaft für bedrohte Völker, freier Mitarbeiter

Die unter 5. genannten Vertreter/innen sind vom Stadtrat zu bestätigen.

II.

Nach den unter Anlage 2 genannten Vergabekriterien prüft der vom Stadtrat bestätigte Vergabebeirat die eingereichten Vorschläge oder unterbreitet eigene. Der Vergabebeirat entscheidet bis zum 30. Juli eines jeden Jahres über den Preisträger.

Anlage 2

Zu § 3 der Satzung über die Vergabe des Menschenrechtspreises der Stadt Weimar vom 31.08.1995 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. 6. 99. Die im Vergabeverfahren zu berücksichtigenden Auswahlkriterien sind:

Der "Menschenrechtspreis" wird an Einzelpersonen, Gruppen oder Organisationen vergeben, die sich einsetzen für :

  • die Freiheit und Gleichheit aller Menschen,
  • die Verhütung und Ächtung von Völkermord,
  • das Recht auf freie Meinungsäußerung des Einzelnen und auf freie Informationen,
  • die Beteiligung von Menschen an öffentlichen Angelegenheiten ihres Staates,
  • die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Durchführung von freien, geheimen und periodisch wiederkehrenden Wahlen,
  • die Achtung und Bewahrung von politischen, ethnischen, kulturellen und religiösen Rechten von Minoritäten,
  • politisch, geschlechtsspezifisch, religiös und rassisch Verfolgte und die für diese Menschen Lebensperspektiven im Heimat- oder Aufnahmeland eröffnen,
  • die Abschaffung der Todesstrafe,
  • die Minimierung von Waffen- und Rüstungsexporten in Krisengebieten und an nicht demokratisch legitimierte Regierungen,
  • die Umsetzung von zukunftsweisenden politischen und ethischen Grundsätzen,
  • die Rechte von Kriegsopfern und anderen Opfern von Gewalt.